Steuern aktuell

Steuern aktuell September 2018

01.09.2018

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Abweichend von diesem sog. Abflussprinzip sind wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahrs abgeflossen sind, dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

Als „kurze Zeit“ ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu zehn Tagen anzusehen, d. h. der Zeitraum vom 22. Dezember bis zum 10. Januar des Folgejahrs. Für die Anwendung der Ausnahmeregelung muss innerhalb dieser Zeitspanne sowohl der tatsächliche Abfluss als auch der Termin der Fälligkeit liegen.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 am 7. Januar 2015 beglichen. Der abgabenrechtliche Fälligkeitstag hatte sich allerdings aufgrund eines Wochenendes auf den 12. Januar 2015 verschoben. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlung nicht als Betriebsausgabe für das Jahr 2014. Die Zahlung sei schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Vorauszahlung noch nicht fällig gewesen sei.

Das Finanzgericht entschied, dass der Unternehmer die Vorauszahlung noch für das Jahr 2014 abziehen dürfe. Der unbestimmte Rechtsbegriff „kurze Zeit“ müsse bei dieser Fallkonstellation mit mindestens zwölf Tagen bemessen werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

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