Steuern aktuell

Steuern aktuell Oktober 2013

01.10.2013

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturellem Leerstand von Wohnungen

Der Bundesfinanzhof hatte 2012 präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.

Über einen solchen Fall hatte das Gericht jetzt zu entscheiden: Ein Miteigentümer kaufte im November 1997 ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundstück. Die 1928 erbaute Villa wurde früher von seiner Familie genutzt. In der Zeit von 1949 bis 1992 war das Objekt fremd vermietet. Seitdem steht das Haus leer. Nach Erwerb des Alleineigentums beauftragte der Kläger eine Wohnungsgesellschaft mit der Verwaltung und Vermietung der Villa. Er fand aber keinen Mieter. In der Stadt stand rund die Hälfte des Mietwohnraums leer. Außerdem ist eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustands des Objekts nicht möglich. Die Stadtvilla müsste grundlegend saniert werden. Unter Berücksichtigung des Mietpreisniveaus wäre dies unwirtschaftlich. Das Finanzamt lehnte es ab, den geltend gemachten Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.000,00 € zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die erklärten Werbungskostenüberschüsse nicht mehr geltend gemacht werden können, weil die ursprünglich bestehende Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts ohne Zutun des Eigentümers weggefallen ist. Eine Vermietung ist auf absehbare Zeit mangels entsprechender Nachfrage nicht zu erreichen. Das Objekt müsste grundlegend saniert werden, um sinnvoll am Markt platziert werden zu können. Eine solche Sanierung muss jedoch unter Berücksichtigung des gegenwärtig niedrigen Mietpreisniveaus als unwirtschaftlich eingeschätzt werden.

Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten durch Angehörige der freien Berufe

Für Lieferungen und sonstige Leistungen ist die Umsatzbesteuerung grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollversteuerung) vorzunehmen. Für bestimmte Unternehmen wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung) zu versteuern. Für Angehörige freier Berufe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit gilt die Istversteuerung auf Antrag auch.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor drei Jahren entschieden, dass diese Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer freiwillig Bücher führt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt die Finanzämter angewiesen, betroffenen Unternehmen keine Genehmigung mehr zu erteilen. Sollte im Einzelfall eine bereits unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung zurückzunehmen sein, ist die Wirkung der Rücknahme auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze zu beschränken.

Hat der vom Unternehmer im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz allerdings nicht mehr als 500.000,00 € betragen, erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen des Gesetzes. In diesem Fall kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werden.

Anwendbarkeit der sog. 1 %Regelung auf Taxen

Bei der Ermittlung des Werts für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nach der sogenannten 1 %Regelung kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug einen besonderen Charakter hat. Es muss typischerweise für Privatfahrten geeignet sein. Dies gilt auch für ein Taxi.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Pkw und Motorräder privat genutzt werden können. Nur bei Lkw, Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen gilt etwas Anderes. Hier ist eine typischerweise Privatnutzung zu verneinen. In diesen Fällen ist die Finanzverwaltung für eine mögliche private Mitbenutzung beweispflichtig.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

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