Steuern aktuell

Steuern aktuell November 2018

01.11.2018

Aufwendungen auch für eine medizinisch indizierte Ehescheidung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Scheidungskosten können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten psychisch krank sind und die Ehescheidung deshalb medizinisch angeraten war.

Ein Ehemann machte in seiner Steuererklärung Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren geltend. Er vertrat die Auffassung, er wäre ohne die Scheidung Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Seine ehemalige Frau litt unter Depressionen und war arbeitsunfähig. Auch der Ehemann selbst war aufgrund der Erkrankung seiner Frau in Behandlung und konnte weder arbeiten, noch sich ausreichend um die gemeinsamen Kinder kümmern. Dem Ehemann war von den Ärzten ‑ neben der Gabe von Antidepressiva ‑ die Scheidung nahegelegt worden.

Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts führte das Ehescheidungsverfahren jedoch nicht unmittelbar zur Abwehr einer Gefahr für die materielle Existenzgrundlage des Ehemanns. An seiner Arbeit gehindert war der Mann durch seine Erkrankung. Nur wenn ein Rechtsstreit unmittelbar der Abwehr einer Gefahr für die materielle Existenzgrundlage und die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen dient, ist ein Abzug der dafür entstandenen Aufwendungen ausnahmsweise zulässig.

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