Steuern aktuell

Steuern aktuell Mai 2016

01.05.2016

Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

Die Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten setzt nicht nur voraus, dass sie im Zeitpunkt seines Todes bereits entstanden waren. Hinzukommen muss, dass sie zu seinem Todeszeitpunkt bereits eine wirtschaftliche Belastung darstellten. Es kommt nicht darauf an, ob die entstandene Steuer später tatsächlich und in welcher Höhe beim Erben festgesetzt wird. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.

Unterrichtet erst der Erbe das zuständige Finanzamt über Steuerhinterziehungen des Verstorbenen, können die danach festgesetzten Beträge nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[1] handelt es sich um ein nach dem Bewertungsstichtag (Tod des Erblassers) eingetretenes Ereignis, das nach dem stichtagsbezogenen Bereicherungsprinzip keine Berücksichtigung finden kann. Das trifft insbesondere auf dem Finanzamt gegenüber verschwiegene Einkünfte zu. Es ergab sich dann für das Finanzamt nicht einmal die theoretische Möglichkeit, die auf diesem Sachverhalt beruhenden Steueransprüche in Erfahrung zu bringen.

Dass der die Steuerhinterziehung aufdeckende Erbe die Finanzbehörde pflichtgemäß informiert, wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Bereicherung (Todeszeitpunkt des Erblassers) zurück. Eine berücksichtigungsfähige Ausnahme ergibt sich lediglich dann, wenn dem Finanzamt aufgrund der zeitnahen Information durch den Erben noch eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer möglich ist.



[1]     BFH, Urt. v. 28.10.2015, II R 46/13, DStR 2016, S. 401, LEXinform 0934479.

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