Steuern aktuell

Steuern aktuell März 2014

01.03.2014

Steuerbefreiung für Leistungen zur Pflege des Erblassers

Hat ein Begünstigter den Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich oder gegen ein sehr geringes Entgelt gepflegt, bleibt ein Betrag von bis zu 20.000 € steuerfrei. Voraussetzung für den Anspruch auf den Pflegefreibetrag sind regelmäßig und über eine längere Dauer erbrachte Pflegeleistungen. Sie müssen über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgehen und einen Geldwert besitzen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften war. Ausreichend sind Fürsorgeleistungen jeder Art für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, des Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehören beispielsweise auch Botengänge, die Erledigung schriftlicher Arbeiten, Vorsprachen bei Behörden u. a.

Um den Pflegefreibetrag geltend machen zu können, ist die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. An die Darlegung sind keine gesteigerten Anforderungen zu stellen.

Der Wert der erbrachten Pflegeleistungen kann in Anlehnung an die Vergütung der örtlichen gemeinnützigen Vereine für vergleichbare Leistungen berechnet werden. Erhält der Begünstigte als Erbe oder Vermächtnisnehmer oder im Zuge einer Auflagenerfüllung ein Grundstück, ist der errechnete Wert für die erbrachten Pflegeleistungen nicht analog dem verminderten Wertansatz von Grundstücken zu kürzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen einer Selbstbeteiligung getragenen Krankheitskosten

Aufwendungen, die wegen eines im Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags vereinbarten Selbstbehalts zu tragen sind, sind keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Abzugsfähige Versicherungsbeiträge sind nur Aufwendungen mit denen Versicherungsschutz erlangt werden soll. Eine Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibt das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer. Unbeachtlich ist, dass der Selbstbehalt zu bezifferbar geringeren Versicherungsprämien führt. Soweit der Versicherte ohne Selbstbehalt Prämien und damit Sonderausgaben erspart hätte, ist dies ein fiktiver Sachverhalt. Die Besteuerung richtet sich nur nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt.

(Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %‑Regelung

Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer zu seiner privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen werden. Voraussetzung für die Versteuerung ist allein die Möglichkeit der Privatnutzung. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 %‑Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.

Demgegenüber hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKWs keinen Lohncharakter. Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der nicht zugelassenen Privatnutzung kann vom Finanzamt auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass behauptet wird, die bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Selbst die arbeitgeberseitig fehlende Überwachung, dass das Privatfahrverbot eingehalten wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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