Steuern aktuell

Steuern aktuell März 2019

01.03.2019

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben können u. a. Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ berücksichtigt werden.

Zur „typischen Berufskleidung“ gehören Kleidungsstücke, die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  • nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Das Logo darf aber hinsichtlich der Größe und Anbringung am Kleidungsstück nicht derart unauffällig gestaltet sein, dass es in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wird.

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg hat entschieden, dass schwarze Kleidung (z. B. Anzug, Schuhe, Bluse, Pullover) bei hauptberuflich tätigen Trauerrednern als auch bei allen anderen Berufsgruppen keine „typische Berufskleidung“ sei. Diese Kleidungsstücke sind nach Auffassung des Gerichts „gewöhnliche bürgerliche Kleidung“ und die Aufwendungen dafür grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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