Steuern aktuell
Steuern aktuell Juli 2018
01.07.2018
Kein Sonderausgabenabzug für Studiengebühren an einer privaten (Fach‑)Hochschule
Als Sonderausgaben sind 30 %, höchstens jedoch 5.000 €, der Aufwendungen für den Besuch eines Kinds an bestimmten Privatschulen abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat. (Private) Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen fallen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht unter den Schulbegriff i. S. d. gesetzlichen Regelung.
Der Studierende erlangt einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und keinen Schulabschluss. Für den Sonderausgabenabzug ist aber entscheidend auf den durch eine Schule vermittelten Abschluss abzustellen. Ein Sonderausgabenabzug für Studiengebühren an einer Hochschule scheidet daher aus.