Steuern aktuell
Steuern aktuell Juli 2014
01.07.2014
Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß
Die Gewerbesteuer ist eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z. B. auch einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund einer Gesetzesänderung darf sie seit 2008 bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn- und steuermindernd berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigt werden dürfen die auf sie entfallenden Nebenleistungen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht mehr abziehen zu können. Es bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zusätzlich auch Gewerbesteuer erhoben wird. Das Abzugsverbot lässt sich im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) sachlich begründen.
Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit anschließender Beförderung in ein Drittland
Ein Unternehmer hatte einen teuren PKW umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen seines Einzelunternehmens unter Vorsteuerabzug zugeordnet. Später verlegte er seinen Wohnsitz (nicht sein Unternehmen) in die Schweiz und entnahm den PKW in den nichtunternehmerischen Bereich. Er vertrat die Auffassung, die Entnahme des PKW sei als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht.
Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Lieferung ist nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerfrei, da die Anwendung der Vorschrift auf entsprechende Entnahmen ausdrücklich ausgeschlossen wird. Auch nach Unionsrecht ist die Entnahme des PKW nicht umsatzsteuerfrei.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenstift als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift sind als zwangsläufig anzusehen und damit dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls für den Teil der Aufwendungen, der den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
Neben den konkret angefallenen Pflegekosten gehören auch Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Diese sind jedoch um Leistungen aus der Pflegeversicherung und nach Haushaltsauflösung auch um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)