Steuern aktuell

Steuern aktuell Januar 2013

01.01.2013

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden

Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit 1987 für seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk tätig. Den steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grundsätzen einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Dabei wurde angenommen, dass die Tätigkeit im Kraftwerk als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei.

Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er weist darauf hin, dass auch ein längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte eines Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser Tätigkeitsstelle über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten ab 2013

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass es ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten gibt, nämlich

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
    • Ehegatten haben das Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung.
    • Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich trägt. Auf Antrag der Ehegatten kann eine hälftige Aufteilung erfolgen.
    • Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt.
    • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
    • Sondersplitting im Trennungsjahr
    • Verwitwetensplitting.

Die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wird durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn:

  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.

Hinweis: Bei einem Wahlrecht der Ehegatten kann die Entscheidung über Einzel- oder Zusammenveranlagung erst getroffen werden, wenn sämtliche Daten für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums vorliegen.

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geltenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die Kosten auch steuerfrei bis zu dieser Höhe erstatten. Das Bundesfinanzministerium hat neue Höchst- und Pauschbeträge für Umzüge nach dem 29. Februar 2012 veröffentlicht. Sie gelten rückwirkend ab dem 1. März 2012:

 

1. März 2012

1. Januar 2013

1. August 2013

umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind

1.711 €

1.732 €

1.752 €

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

 

 

 

- Verheirateter

1.357 €

1.374 €

1.390 €

- Lediger

679 €

687 €

695 €

- Erhöhung für andere Personen (z. B. ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder)

299 €

303 €

306 €

 

Bei Lebensmittelspenden an Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an

Bisher mussten Unternehmer, die Lebensmittel an die sog. Tafeln gespendet hatten, damit rechnen, dass sie für diese Sachspenden auch noch Umsatzsteuer zahlen sollten. Zwischenzeitlich hat man sich darauf geeinigt, dass Lebensmittelspenden an wohltätige Einrichtungen zur Weitergabe an bedürftige Menschen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Man geht davon aus, dass begrenzt haltbare Lebensmittel nach Ladenschluss einen Wert von 0 € haben.

Unternehmen, die ganz sicher gehen wollen, sollten sich den „Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen – Rechtliche Aspekte“ von der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.bmelv.de) herunterladen.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen

Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2013 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2012 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2013 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2013 bis zum 11.2.2013 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.2.2013 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2012 angemeldet und bis zum 11.2.2013 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2014 fällige Vorauszahlung für Dezember 2013 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2013 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2013 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

 

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