Steuern aktuell

Steuern aktuell Februar 2018

01.02.2018

Kosten eines Deutschkurses sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

Die Annahme von abzugsfähigen Werbungskosten setzt nicht voraus, dass im selben Jahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden, Einnahmen zufließen. Werbungskosten können auch z. B. im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis entstehen. Erforderlich ist ein ausreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit der angestrebten Tätigkeit. Vorweggenommene Werbungskosten sind ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Beschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.

Aufwendungen eines ausländischen Staatsbürgers für das Erlernen der deutschen Sprache sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg[1] keine vorweggenommenen Werbungskosten. Auch dann nicht, wenn Deutschkenntnisse erforderlich sind, um sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Die Aufwendungen sind deshalb nicht abzugsfähig, weil eine nicht unbedeutende private Mitveranlassung anzunehmen ist.

Hinweis: Ein teilweiser Abzug gemischt (beruflich/privat) veranlasster Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn objektivierbare Kriterien für eine Aufteilung vorhanden sind.



[1]     FG Hamburg, Urt. v. 16.08.2017, 2 K 129/16, EFG 2017, S. 1787, LEXinform 5020514.

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