Steuern aktuell

Steuern aktuell August 2013

01.08.2013

Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Bis dahin ist das Ehegattensplitting in allen offenen Fällen rückwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden.

Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf erstellt, der den Betroffenen alle Vorteile von Eheleuten gewährt. Dies soll auch für die Lohnsteuerklassenwahl gelten.

Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts

Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zulässigerweise durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung war er nicht verpflichtet. Für seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen geführten Ladenkasse ergaben.

Im Laufe einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle verändert wurden. Der Versuch einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Prüferin eine Vollschätzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg.

Auch wenn ein Unternehmer nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, dürfen sie nicht ständig korrigiert werden und in sich widersprüchlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. Bei ständig korrigierten Zahlen oder anderen eine Täuschungsabsicht nicht auszuschließenden Auffälligkeiten ist das nicht möglich.

Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in 2009

Zum 1.1.2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen) grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 % versteuert. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur noch der Sparerfreibetrag (801 € bzw. 1.602 €) abzuziehen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat folgenden Fall entschieden: Ein Gesellschafter veräußerte seine GmbH‑Beteiligung in 2001. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Den für 2009 begehrten Schuldzinsenabzug lehnte das Finanzamt ab.

Das Finanzgericht gab dem früheren Gesellschafter Recht: Für im Jahr 2009 geltend gemachte Schuldzinsen gilt das Werbungskostenabzugsverbot nicht, sofern die Werbungskosten mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Das Werbungskostenabzugsverbot sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Auch das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das ab 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot nicht für Ausgaben gilt, die nach dem 31.12.2008 gezahlt wurden, die aber mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Jeder Kapitalanleger hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz niedriger als 25 % ist. Die tatsächlichen Werbungskosten sind auch bei dieser Option zur individuellen Besteuerung nicht anzusetzen.

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