Steuern aktuell
Steuern aktuell April 2018
01.04.2018
Anliegerbeiträge zur Erstellung von Gehwegen und Straßenlaternen sind keine anzuerkennenden Handwerkerleistungen
Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Zuge der Durchführung von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindern die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, max. um 1.200 € jährlich. Erforderlich ist u. a., dass die Aufwendungen im Haushalt des Steuerpflichtigen anfallen. Der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen und kann auch über die Grundstücksgrenzen hinausgehen. Die begünstigungsfähigen Leistungen müssen jedoch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und ihm dienen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[1] gezahlte Anliegerbeiträge zur Herstellung eines Bürgersteigs und zum Ausbau der Straßenbeleuchtung nicht als berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen angesehen. Anders als bei der Herstellung von Versorgungsanschlüssen an das öffentliche Versorgungsnetz handele es sich bei den infrage stehenden Arbeiten nicht um Maßnahmen für einen Zugang des Haushalts an die Ver- oder Entsorgungsinfrastruktur oder um einen Zugang zum öffentlichen Verkehrswegenetz. Nur derartige Maßnahmen stünden in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt. Im Gegensatz hierzu seien Straßenlaternen oder ein Bürgersteig für die Haushaltsführung nicht zwingend erforderlich und deshalb nicht berücksichtigungsfähig.