Steuern aktuell

Steuern aktuell April 2016

01.04.2016

Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA‑Bemessungsgrundlage maßgebend sein

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notariellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die AfA‑Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie weder zum Schein vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anforderung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hinsichtlich Leistungsbezeichnung und Lieferdatum

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt voraus, dass diese die gesetzlich geforderten Angaben enthält. So muss die ausgestellte Rechnung u. a. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände und das Lieferdatum enthalten.

Aufgrund der Leistungsbezeichnung muss es möglich sein, die gelieferten Gegenstände zu identifizieren. Bei Kleidungsstücken reichen allgemeine Angaben wie z. B. Jacke, Hose, Rock oder Kleid usw. nicht aus. Neben Herstellerangaben oder Angaben einer Eigenmarke ist auch die Benennung von Größe, Farbe, Material oder Schnittform notwendig. Die Angabe des Lieferdatums ist auch dann erforderlich, wenn dieses Datum mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Zurück