Steuern aktuell

Steuern aktuell Juli 2013

01.07.2013

Unternehmer treffen hohe Sorgfaltspflichten bei Barverkauf eines hochwertigen Pkw im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Hat der Unternehmer die Lieferung, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, fälschlicherweise als steuerfrei behandelt, kann er gegebenenfalls eine Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen. Dafür muss die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen und der Unternehmer hätte die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können dürfen. Wegen der großen umsatzsteuerrechtlichen Missbrauchsgefahr sind bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Pkw bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung besonders hohe Anforderungen an die Nachweispflichten zu stellen. Den hohen Sorgfaltspflichten ist nicht genügt, wenn der Unternehmer auffälligen Unterschieden zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis nicht nachgeht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Sparmenüs

Imbissstuben und Fast-Food-Ketten bieten oft sog. Sparmenüs an, sodass die Kunden für Speisen und Getränke einen insgesamt verbilligten Preis zahlen. Dies führt zu Problemen, wenn der Kunde das Sparmenü zum Verzehr außer Haus erwirbt. Bei Außer-Haus-Verkäufen werden Speisen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, Getränke dagegen mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuert. Auch bei einem Sparmenü liegen dann zwei Lieferungen vor, die in zwei Entgeltbestandteile (entsprechend den Steuersätzen) aufzuteilen sind.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags für das Sparmenü nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung könnte zu einer steuerlich missbräuchlichen Preisbildung führen.

Ist die sog. „Reichensteuer“ im Jahr 2007 teilweise verfassungswidrig?

Der Einkommensteuertarif wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 ergänzt. Ab dem Jahr 2007 besteht die sog. „Reichensteuer“. Der Spitzensteuersatz wurde von 42 % auf 45 % erhöht, sofern das zu versteuernde Einkommen über 250.000 € bei Anwendung des Grundtarifs (Alleinstehende) oder über 500.000 € bei Anwendung des Splittingtarifs (zusammenveranlagte Eheleute) liegt. Ausgenommen von der Anhebung des Spitzensteuersatzes waren im Jahr 2007 die Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit). Dazu wurde über eine besondere Vorschrift ein Entlastungsbetrag eingeführt.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die „Reichensteuer“ teilweise verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Das Finanzgericht hält die Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber den anderen Einkünften nicht für gerechtfertigt, hält dies für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden.

Anmerkung: Das Finanzgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuersatz von 45 % für alle Einkunftsarten gelten würde.

Zurück