Lohn aktuell

Lohn aktuell Oktober 2013

01.10.2013

Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

Berufstätige Eltern können bei der Geburt von Zwillingen doppeltes Elterngeld beanspruchen, wenn sie sich nach der Geburt der Kinderbetreuung widmen und keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Beamtin aus Bayern im Jahre 2007 Zwillinge zur Welt gebracht. Sie und ihr Ehemann – ebenfalls Beamter – beantragten jeder für sich Elterngeld für 12 Monate für eines der Kinder, die Mutter für die Tochter, der Vater für den Sohn. Nach einem Jahr wollten sie tauschen und jeweils für das andere Kind zwei weitere sog. Partnermonate nehmen. Das Land Bayern bewilligte Elterngeld nur für insgesamt 14 Monate für beide Eltern zusammen. Es vertrat den Standpunkt, auch bei Zwillingen sei die Gesamtbezugsdauer des Elterngeldes auf 14 Monate begrenzt. Es könne lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes um monatlich 300,00 € vorgenommen werden.

Die Eltern klagten und erhielten vor dem Bundessozialgericht Recht. Das oberste deutsche Sozialgericht entschied, dass grundsätzlich jeder Elternteil für jedes Kind Elterngeld beanspruchen kann, nur nicht ein Elternteil gleichzeitig mehrfach. Für Eltern von Mehrlingen gelte insofern nichts anderes. Im Gesetz finde sich keine Begrenzung dieses Anspruchs, insbesondere führe die Gewährung des Mehrlingszuschlags i. H. v. 300,00 € nicht zu einer Einschränkung dieser Ansprüche. Der Mehrbetrag von jeweils 300,00 € stehe sogar beiden Eltern zu.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der Geburt von Zwillingen jedem Elternteil bis zu 12 Monatsbeiträge Elterngeld für das eine und als Partnermonate zwei Monatsbeiträge für das jeweils andere Kind zustehen und dass der Mehrlingsbetrag i. H. v. 300,00 € von beiden Elternteilen beansprucht werden kann.

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