Lohn aktuell
Lohn aktuell Juli 2016
01.07.2016
Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat weder unabhängig von seinem Netzwerk einen Internetzugang zur Verfügung stellen noch einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.
Das hat das Bundesarbeitsgericht[1] entschieden.
Zwar hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail‑Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen. Zur Erfüllung dieser Ansprüche reicht es aus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail‑Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird.
Ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines separaten Telefonanschlusses und Internetzugangs allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber besteht nicht.