Lohn aktuell

Lohn aktuell Januar 2016

01.01.2016

Rechtsfolgen einer unterbliebenen Entscheidung des Arbeitgebers über ein Teilzeitverlangen

Lehnt ein Arbeitgeber den Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit nicht binnen eines Monats vor deren gewünschtem Beginn schriftlich ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Außerdem gilt die von dem Arbeitnehmer begehrte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit als festgelegt. Der Arbeitnehmer wird in diesen Fällen so gestellt, als sei das von ihm Gewünschte vertraglich vereinbart worden.

Erklärt ein Arbeitgeber nach einer unterbliebenen Entscheidung über ein Teilzeitverlangen eine Änderungskündigung mit dem Ziel, den nach obigen Grundsätzen eingetretenen Rechtszustand wieder zu beseitigen, darf er, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, zur Rechtfertigung seines Änderungsbegehrens keine Tatsachen mehr vortragen, die er gegen das Teilzeitbegehren selbst hätte vorbringen können, um die eingetretene Wirkung des Gesetzes nicht zu konterkarieren.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer bei einer Wohnungsgesellschaft beschäftigten Assistenzkraft entschieden, die einen Antrag auf Teilzeit gestellt, hierauf aber innerhalb eines Monats von ihrem Arbeitgeber keine klare Antwort erhalten hatte. Der Arbeitgeber verlangte später von ihr, weiter in Vollzeit für ihn zu arbeiten und sprach eine entsprechende Änderungskündigung aus.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Wäre es dem Arbeitgeber unter Berufung auf Gründe, die er bereits dem Teilzeitbegehren hätte entgegenhalten können, im Nachhinein möglich, den Teilzeitarbeitsvertrag durch den Ausspruch einer Änderungskündigung wieder in Frage zu stellen, bestände die Gefahr, dass das Ziel der gesetzlichen Regelung, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt würde

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