Lohn aktuell

Lohn aktuell Dezember 2017

01.12.2017

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.[1] Für Zulagen aufgrund von Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit gilt dies indessen nicht.

Eine Hauspflegerin befand sich in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz. Ihre Arbeitgeberin, eine Sozialstation, führte aus ihrer Sicht pfändbare Teile der Vergütung an einen Treuhänder ab, darunter auch die oben genannten tariflichen Zulagen. Die Hauspflegerin verlangte diese Beträge erstattet, weil sie sie für unpfändbar hielt.

Das Bundesarbeitsgericht[2] gab ihr nur bezüglich der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen Recht. Nur diese seien vom Gesetzgeber als Erschwerniszulagen begünstigt. Was den Rahmen des Üblichen angehe, könne an die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz angeknüpft werden.[3]



[1]     § 850a Nr. 3 ZPO.

[2]     BAG, Urt. v. 23.08.2017, 10 AZR 859/16, LEXinform 0447002.

[3]     § 3b EStG.

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