Lohn aktuell

Lohn aktuell Dezember 2015

01.12.2015

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung

In einem vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilenden Fall ging es um den Entschädigungsanspruch eines Bewerbers wegen Altersdiskriminierung und aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist nach nationalem deutschen Recht, dass der Anspruchsteller ein „Bewerber/Beschäftigter“ ist, er sich also bei dem ausschreibenden Arbeitgeber mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Nach den Feststellungen des Gerichts verfolgte der Anspruchsteller im zu beurteilenden Fall jedoch nicht das Ziel einer Beschäftigung, sondern reichte vielmehr eine formale Bewerbung ein, um so im rechtlichen Sinne als „Bewerber“ zu gelten und Ansprüche wegen Diskriminierung erheben zu können.

Das Gericht sah sich durch das Unionsrecht an einer klageabweisenden Entscheidung gehindert, weil dieses nicht den „Bewerber“ nennt, sondern nur den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit“ schützt. Das Bundesarbeitsgericht legte deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Entscheidung vor, ob die einschlägigen Richtlinien ebenfalls voraussetzen, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist.

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