Lohn aktuell

Lohn aktuell August 2018

01.08.2018

An- und Abreisekosten zu auswärtiger Betriebsveranstaltung sind kein geldwerter Vorteil

Anlässlich der Ehrung von Jubilaren hatte ein Arbeitgeber die gesamte Belegschaft zu einer abendlichen Veranstaltung eingeladen. Grundsätzlich konnten die Arbeitnehmer selbstständig anreisen. Es bestand jedoch auch die Möglichkeit, einen Shuttlebus in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bezog das Finanzamt die Kosten für den Bustransfer in die Bemessungsgrundlage des den Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteils ein. Hierdurch überschritten die Aufwendungen je Arbeitnehmer die 110 €‑Freigrenze und führten damit zur Lohnversteuerung.

Das Finanzgericht Düsseldorf[1] entschied, dass es sich bei den Transferkosten um Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert handelt und diese daher nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.

Hinweis: Seit 2015 gilt statt der Freigrenze ein Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.



[1]     FG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018, 9 K 580/17, (rkr.), EFG 2018, S. 966, LEXinform 5021131.

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