Lohn aktuell

Lohn aktuell April 2016

01.04.2016

Keine betriebliche Übung bei der Vergütung von Raucherpausen

Wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Verhaltensweise regelmäßig wiederholt, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, aus der die Arbeitnehmer einen Anspruch herleiten können. Dabei ist maßgeblich, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durften. Eine betriebliche Übung für bezahlte Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz bisher jederzeit verlassen durften, entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber bisher nicht die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen kannte. Denn dann fehlt es bereits an der regelmäßigen Wiederholung einer gleichförmigen Leistungsgewährung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dürfen auch nicht darauf vertrauen, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Das gilt erst recht dann, wenn die Arbeitnehmer selbst über Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen bestimmen können. Auch die offensichtliche Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern spricht gegen einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers, bezahlte Raucherpausen zu gewähren.

Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar

Auf Arbeitgeber kommen finanzielle Belastungen zu, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt. Seine Erben können sich nämlich noch nicht genommene Urlaubstage ausbezahlen lassen. Nach den Regelungen im Bundesurlaubsgesetz[1] ist der Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Entgegen der ständigen Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte hat das Arbeitsgericht Berlin[2] entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch doch vererbbar ist. Grundlage dafür ist eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union[3], nach der die Nicht-Vererbbarkeit des Anspruchs gegen Europäisches Recht verstößt. Inzwischen hat sich in einem anderen Fall auch das Bundesarbeitsgericht[4] angeschlossen und seine langjährige Rechtsprechung geändert.



[1]     § 7 Abs. 4 BurlG.

[2]     ArbG Berlin, Urt. v. 07.10.2015, 56 Ca 10968/15, NZA 2015, S. 8, LEXinform 4030810.

[3]     EuGH, Urt. v. 12.06.2014, C 118/13, DB 2014, S. 1437, LEXinform 0589918.

[4]     BAG, Urt. v. 22.09.2015, 9 AZR 170/14, NZA 2016, S. 37, LEXinform 1650299.

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